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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
IIa. Pflichtversicherung
1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
§ 29b Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung
| Ein Versicherungsnachweis nach § 29a ist auch erforderlich, wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stillegung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. |
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