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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
IIa. Pflichtversicherung
1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
§ 29c Anzeigepflicht des Versicherers


(1)

Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Eine Anzeige nach Muster 9 ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung über den Abschluß einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 29a Abs. 3 mitgeteilt wurde. Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 8a gilt auch als Anzeige oder Bescheid im Sinne von Muster 10; gleiches gilt, wenn nach der Versicherungsbestätigung oder der Mitteilung nach Muster 8 der Versicherungsschutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2)

Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer auf dessen Anzeige durch Bescheid nach Muster 9 oder 10 mitzuteilen, wann die Anzeige eingegangen ist, und die übrigen in diesen Mustern vorgesehenen Angaben zu übermitteln.

(3)

Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 29a Abs. 3 zugesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsstelle nach Absatz 2 und § 29d aus.


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