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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO §29c: Anzeigepflicht des Versicherers Übersicht / Sitemap Seite 29 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO Kapitel B.IIa.2.: Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
IIa. Pflichtversicherung
1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
§ 29d Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes


(1)

Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern und von ihr das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

(2)

Erfährt die Zulassungsstelle durch eine Anzeige (§ 29c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu vermerken.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.


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