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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
IIa. Pflichtversicherung
2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
§ 29g Rote Versicherungskennzeichen


 

Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.


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