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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
IIa. Pflichtversicherung
2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
§ 29h Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses


  Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.

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