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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
§ 30c Vorstehende Außenkanten
| (1) | Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. |
| (2) | Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. |
| (3) | Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. |
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