FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
StVZO §30c: Vorstehende Außenkanten Übersicht / Sitemap Seite 40 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §31a: Fahrtenbuch

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge


(1)

Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet sein.

(2)

Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.


StVZO §30c: Vorstehende Außenkanten Übersicht / Sitemap Seite 40 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §31a: Fahrtenbuch

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/