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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
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