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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen und ihre Absicherung, Fußboden, Übergänge
| (1) | Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. |
| (2) | Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der Ein- und Ausstiege für Fahrgäste - bei mehreren Trittstufen die untere - höchstens 400 mm über der Fahrbahn liegen. |
| (3) | Fremdkraftbetriebene Einstieghilfen für Fahrgäste an Ein- und Ausstiegen von Kraftomnibussen (Hubeinrichtungen, Rampen oder ähnliche Einrichtungen) müssen während des Betriebs und im abgesenkten Zustand durch Blinkleuchten für gelbes Licht der Kategorie 5 nach der Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl. EG Nr. L 109 S. 25), oder nach der in Anhang IV, Teil II Nr. 23 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), als gleichwertig geltende ECE-Regelung Nr. 6 Revision 2 kenntlich gemacht werden. Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs und im abgesenkten Zustand der Einstieghilfen selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Blinklicht abstrahlen. Zwei Blinkleuchten müssen beidseitig außen im unteren Türbereich und eine Blinkleuchte im Kraftomnibus über der Tür angebracht sein. An der vorderen Tür auf der rechten Fahrzeugseite darf als Blinkleuchte ein vorhandener Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 oder 6 benutzt werden, sofern diese unabhängig von den übrigen Blinkleuchten zusammen mit den Blinkleuchten der beweglichen Einstieghilfe geschaltet werden kann und der Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG vom 28. März 1989 (ABl. EG Nr. L 109 S. 25), oder der ECE-Regelung Nr. 6 Revision 2 entspricht. Einstieghilfen oder Teile davon, die über den Fahrzeugumriß hinausragen, müssen mit gut sichtbaren retroreflektierenden rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. |
| (4) | Der Fußboden in Kraftomnibussen muß ausreichende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten. |
| (5) | Übergänge innerhalb von Kraftomnibussen, die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten werden können. |
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