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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen


(1)

In Kraftomnibussen müssen Ausstiege vorhanden sein, die den Insassen in Notfällen das Verlassen der Fahrzeuge ermöglichen (Notausstiege).

(2)

Notausstiege müssen durch die Aufschrift "Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Die Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege müssen deutlich gekennzeichnet und gut sichtbar und leicht zugänglich in unmittelbarer Nähe der Notausstiege angebracht sein. Sofern es zum Verständnis für die Fahrgäste erforderlich ist, muß eine Erklärung über die Handhabung der Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege vorhanden sein.

(3)

Die Mindestanzahl und die Mindestabmessungen der Notausstiege, ihre Anordnung und Zugänglichkeit sowie die baulichen Anforderungen an Notausstiege müssen der Anlage X entsprechen.


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