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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen


(1)

In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuerlöscher mit einer Füllmasse von 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen

  • A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),

  • B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und

  • C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)

amtlich zugelassen sind.

(2)

Feuerlöscher sind in den Fahrzeugen an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen, ein Löscher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugführers.

(3)

Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung der Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.

(4)

Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.


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