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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO §35i: Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen Übersicht / Sitemap Seite 64 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §36: Bereifung und Laufflächen

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 35j Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse


  Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.

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