FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Prüfungsbogen und Fragenkatalog Straßenverkehrs-Gesetz (StVG) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Bußgeldkatalog (BKatV) Bußgeldrechner - Online Stellenangebote und Partnerprogramme
StVZO §39a: Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Übersicht / Sitemap Seite 73 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §41: Bremsen und Unterlegkeile

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben


(1)

Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.

(2)

Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.

(3)

Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.


StVZO §39a: Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Übersicht / Sitemap Seite 73 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §41: Bremsen und Unterlegkeile

Copyright © 2000-2002 Fahrschule24, all rights reserved.
http://www.fahrschule24.net/