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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 47a Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen (Abgasuntersuchung)
| (1) | Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage XIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die der Abgasuntersuchung unterliegen. |
| (2) | Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne des § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 59 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchfuhren dürfen, vorgenommen werden. Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgegebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden. |
| (3) | Als Nachweis über den ermittelten Zustand des Abgasverhaltens hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Plakette nach Anlage IX zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung mindestens das amtlichen Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage XIa und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte, ferner das Datum und die Uhrzeit, die Kontrollnummer oder den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist aufzubewahren und innerhalb eines Jahres ab Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten. |
| (4) | Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsstelle zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, ist eine Abgasuntersuchung durchzuführen. |
| (5) | Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsstelle dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. |
| (6) | Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. §29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend. |
| (7) | Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Untersuchung nach Absatz 1 fällig so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchfuhren zu lassen; in diesen Fällen ist die Plakette von der Zulassungsstelle dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Abschnitt 2.3 der Anlage VIII ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchfuhren zu lassen. |
| (8) | Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz und die Polizeien der Länder können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Das gleiche gilt für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost in bezug auf ihre Fahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 1997. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes entfällt die Plakette nach Absatz 3. |
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