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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO §47c: Ableitung von Abgasen Übersicht / Sitemap Seite 86 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §48: Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch


  Für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen fallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben.

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