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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO §53b: Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen Übersicht / Sitemap Seite 100 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §53d: Nebelschlußleuchten

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 53c Tarnleuchten


(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.

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