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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 58 Geschwindigkeitsschilder
| (1) | Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an. |
| (2) | Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen. |
| (2a) | Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. |
| (3) | Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
|
| (4) | Absatz 3 gilt nicht für
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
| (5) | Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein. |
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