| (1) | Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein. Fahrzeuge, die in Artikel 2 der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (ABl. EG 1985 Nr. L 2 S. 14), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 (ABl. EG Nr. L 217 S. 19), genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, dürfen einen Nachweis, und zwar ein Schild oder ein mitzuführendes Dokument, haben. Der Nachweis muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. |