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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO §64: Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung Übersicht / Sitemap Seite 124 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §64b: Kennzeichnung

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen


  Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

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