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StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 64b Kennzeichnung
| An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschenwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein. |
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