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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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StVZO §64b: Kennzeichnung Übersicht / Sitemap Seite 126 von 138 Alle Prüfungsbogen und Gesetze auf CD - Online bestellen StVZO §66: Rückspiegel

StVZO
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 65 Bremsen


(1)

Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.

(2)

Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.

(3)

Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.


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