| Seite 134 von 138 |
StVZO
Kapitel C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
| Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. |
| Seite 134 von 138 |