![]() |
www.fahrschule24.net
|
||||
|
|
Verwarnungsgeldverfahren - Übersicht
Ein Verwarnungsgeld wird bei minderschweren Verstößen z.B. gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verhängt. Bußgelder, Punkte oder auch Fahrverbote werden im Rahmen eines Verwarnungsverfahrens nicht erhoben bzw. verhängt. Verwarnungen gelangen nicht in das "Flensburger" Verkehrszentralregister (VZR) zur Eintragung und haben somit keine weitere Relevanz, auch nicht für Fahranfänger im Rahmen des Führerschein auf Probe. Ist der beanstandete Regelverstoß im Bußgeldkatalog erfaßt, orientiert sich die Höhe des Verwarnungsgeldes an den festen Regelsätzen des Kataloges. Die Regelsätze, gehen dabei von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (BKatV § 1 Abs. 2). Basis für die Höhe des Verwarnungsgeldes bildet der Grundtatbestand. Wenn zum Grundtatbestand noch eine Behinderung, Gefährdung oder Beschädigung hinzukommt, kann sich der jeweilige Regelsatz ggf. noch erhöhen.
Bei Fußgängern sollte das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Eine Handlung, mehrere Verstöße Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Verstöße begangen, für die jeweils eine Verwarnung in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld -und zwar das höchste- erhoben. Werden mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten in mehreren Handlungen begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. Dabei wird geprüft, ob die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind (BKatV § 2 Abs. 8). Rechtswirksamkeit der Verwarnung Eine Verwarnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. Der Verkehrssünder erhält einen entsprechenden Verwarnungszettel ("Knöllchen"). Dieser kann direkt übergeben oder später schriftlich zugestellt werden. Er enthält Angaben zur Verwarnung, zur Höhe des Verwarnungsgeldes sowie zur Zahlungsfrist (1 Woche). Rechtswirksam wird die Verwarnung erst, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeldangebot nach Belehrung über sein Weigerungsrecht durch fristgerechte Zahlung annimmt. Dies wird als Einverständnis des Betroffenen mit der Verwarnung gewertet. Das Verfahren ist damit beendet, eine weitere Verfolgung kann nicht mehr stattfinden (OWiG § 56 Abs. 4). Wird der Verwarnung (schriftlich) widersprochen oder die fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes verweigert, wird nach Prüfung durch die zuständige Behörde i.d.R. ein förmliches Bußgeldverfahren eröffnet oder (eher seltenen) das Verfahren eingestellt. Die Verjährungsfrist beträgt bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentlich Klage erhoben ist, danach sechs Monate (StVG § 26 Abs. 3 ). |
||||
http://www.fahrschule24.net/ |