| (1) | Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Verwarnungsgeldkatalog) aufgeführt sind, ist ein Verwarnungsgeld nach den dort bestimmten Beträgen zu erheben. |
| (2) | Die im Verwarnungsgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. |
| (3) | Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 10 Deutsche Mark, bei Radfahrern 20 Deutsche Mark betragen, sofern der Verwarnungsgeldkatalog nichts anderes bestimmt. |
| (4) | Ist im Verwarnungsgeldkatalog ein Regelsatz von mehr als 40 Deutsche Mark vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 40 Deutsche Mark ermäßigt werden. |